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HinSchG

 

 

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Mit dieser Meldung leisten Sie einen Beitrag zur Vermeidung, Aufdeckung und Beseitigung von Fehlern in unserem Unternehmen. Sie bekommen oft als Erstes mit, wenn in unserem Unternehmen etwas schiefläuft.

Bitte beachten Sie dabei, dass das Hinweissystem nur für solche Mitteilungen eingerichtet ist, welche Verstöße unserseits gegen gesetzliche Vorgaben nach §§ 2, 3 HinSchG bzw. § 2 LkSG betreffen.

Für eine Meldung von Informationen über einen Verstoß können Sie diese an eine externe Meldestelle melden. Sollten Sie sich an eine öffentlich-rechtliche Meldestelle des Bundes wenden wollen, so stehen Ihnen folgende Meldestellen zur Verfügung:

 

- Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz:

  https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

- Die Meldestelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

  https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html

- Die Meldestelle des Bundeskartellamts:

  https://bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_artikel.html

 

Weitere Informationen über externe Meldeverfahren und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union können Sie der Website des BfJ (https://www.bundesjustizamt.de) entnehmen.

    

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